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lawgit/laws_md/binschpersbef_hprv/§12.md

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# § 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen
(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.
(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten.