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# § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen,
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2.Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung,
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3.Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen,
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4.Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
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5.Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
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6.Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik,
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7.Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen,
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8.Befördern von Personen,
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9.Transportieren von Gütern,
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10.Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord,
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11.Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
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12.Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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4.digitalisierte Arbeitswelt und
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5.Informieren und Kommunizieren.
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