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# § 11 Prüfungsbereich „Planen von Reisen“
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(1) Im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,
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2.die Einhaltung rechtlicher Regelungen und von Besatzungsvorschriften zu überprüfen,
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3.Anforderungen an den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen zu beachten sowie rechtliche Regelungen für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen einzuhalten,
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4.Reiserouten auf europäischen Binnenwasserstraßen unter Berücksichtigung der Konstruktion von Fahrzeugen und deren Verhaltens im Wasser sowie technischer Bauwerke und Profilen von Wasserstraßen zu planen,
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5.Staupläne zu erstellen und zu überprüfen,
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6.Beladung, Entladung und Stauung von Ladung unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften während des Be- und Entladens und während des Transports, der Nutzung von Ballastsystemen und des Fahrzeuggewichtes sowie der Parameter der zu durchfahrenden Wasserstraßen zu planen und zu prüfen,
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7.Kontrollen von Fahrzeugen und deren Ausrüstung unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen sowie unter Berücksichtigung technischer und interner Dokumentationen durchzuführen,
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8.Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Geräten, Systemen und Anlagen zu ergreifen,
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9.Schäden zu analysieren sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen,
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10.die Verwendung von Ausrüstung sowie von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung zu gewährleisten,
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11.für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen,
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12.Gefährdungspotenziale an Bord zu identifizieren und zu beurteilen sowie Schutzmaßnahmen zu veranlassen,
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13.Rettungspläne vorzubereiten sowie Sicherheitsübungen unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Vorgaben zu organisieren und zu überwachen,
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14.Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und an Bord darzustellen sowie
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15.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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Für den Nachweis nach Satz 1 sind jeweils zehn Prüfungselemente der Kategorien I und II nach Anlage 2 zugrunde zu legen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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