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# § 3 Schiffseichamt
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(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.
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(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.
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