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# § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
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3.weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
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a)Frachtschifffahrt oder
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b)Personenschifffahrt.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung,
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2.Anwenden der Fahrzeugausrüstung,
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3.Be- und Entladen von Fahrzeugen,
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4.Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
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5.Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
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6.Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,
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7.Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
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8.Befördern von Personen,
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9.Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,
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10.Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
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11.Handeln in Notfallsituationen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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4.digitalisierte Arbeitswelt und
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5.Informieren und Kommunizieren.
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(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
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1.im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder
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2.im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.
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