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# § 8 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
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(1) Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während der Saison an Bord eines Fahrgastschiffes
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1.bis zu zwölf Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
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2.bis zu 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
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beschäftigt, darf abweichend von § 7 Absatz 3 und 4 dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für jeden Arbeitstag 0,2 Ruhetage gewähren.
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(2) In jedem Zeitraum von 31 Tagen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin mindestens zwei Ruhetage tatsächlich gewähren. Die restlichen Ruhetage sind entsprechend einer Vereinbarung innerhalb des Bezugszeitraums nach § 4 Absatz 1 zu gewähren. Die Vereinbarung ist in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu treffen. Besteht keine tarifvertragliche Regelung, ist die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin zu treffen.
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