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# § 5 Ruhepausen
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(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Voraus feststehende Ruhepausen zur Unterbrechung der Arbeitszeit zu gewähren, die abweichend von § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes mindestens
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1.30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden,
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2.45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden und
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3.60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als elf Stunden
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betragen. Spätestens nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von sechs Stunden hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Ruhepause zu gewähren.
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(2) Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
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