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# § 16 Gleichwertigkeiten
(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten
1.Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,
2.Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und
3.Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.
(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn
1.die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
2.keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.