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lawgit/laws_md/bimschv_44/§3.md

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# § 3 Bezugssauerstoffgehalt
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
1.3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
2.6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
3.15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4.5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.