363 B
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§ 3 Bezugssauerstoffgehalt
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 1.3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe; 2.6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe; 3.15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie 4.5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.