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# § 9 Informativer Inventarbericht
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(1) Das Umweltbundesamt erstellt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik der Emissionsberichterstattung einen informativen Inventarbericht zu den in Anlage 1 Tabelle C aufgeführten Schadstoffen. Für Luftschadstoffe aus dem Sektor Landwirtschaft erfolgt dies nach Abstimmung mit dem Johann Heinrich von Thünen-Institut.
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(2) Der informative Inventarbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
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1.Beschreibungen und Quellenangaben zu den spezifischen Methoden, Hypothesen, Emissionsfaktoren und Aktivitätsdaten sowie die Gründe für ihre Wahl,
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2.eine Beschreibung der wichtigsten nationalen Kategorien von Emissionsquellen,
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3.Informationen über Unsicherheiten, Qualitätssicherung und Prüfung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose,
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4.eine Beschreibung der Verfahrensregelungen für die Erstellung des Inventars,
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5.Neuberechnungen und geplante Verbesserungen des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose,
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6.Angaben über die Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13,
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7.Angaben über die Gründe für die Abweichung von dem gemäß § 3 Absatz 1 festgelegten Reduktionspfad sowie die Maßnahmen, um auf diesen Pfad zurückzukehren,
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8.eine knappe Zusammenfassung zu den Angaben unter den Nummern 1 bis 7.
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(3) Der informative Inventarbericht wird vom Umweltbundesamt wie folgt aktualisiert:
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1.im Hinblick auf das nationale Emissionsinventar: jährlich,
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2.im Hinblick auf das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar und auf das Inventar großer Punktquellen: alle vier Jahre und
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3.im Hinblick auf die nationale Emissionsprognose: alle zwei Jahre.
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