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# § 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
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Die Einhaltung
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1.des langfristigen Ziels für Ozon,
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2.des nationalen Ziels für PM2,5sowie
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3.der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
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ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.
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