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# § 9 Nachweis durch den Verpflichteten
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(1) Im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind vom Verpflichteten folgende Unterlagen vorzulegen:
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1.Bescheinigungen über die mitgeteilte Strommenge nach § 8 Absatz 2 und
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2.eine Erklärung des Dritten, der den elektrischen Strom abgegeben hat, dass die jeweilige Strommenge nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen verwendet wurde.
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§ 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
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(2) Die Anrechnung elektrischen Stroms auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen setzt voraus, dass die entsprechenden Mengen in der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten sind. § 37c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.
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