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lawgit/laws_md/bimschv_37_2024/§33.md

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# § 33 Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
1.die einmal vergebene Registriernummer,
2.das Datum der Anerkennung und
3.Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4.