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# § 26 Inhalt der Zertifikate
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Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
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1.eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
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a)der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
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b)der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
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c)einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
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2.das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
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3.den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
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4.im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
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a)der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
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b)das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
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c)die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
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d)die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
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5.die zertifizierten Geltungsbereiche und
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6.die Methode der Treibhausgasberechnung.
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