11 lines
1007 B
Markdown
11 lines
1007 B
Markdown
# § 21 Weitere anerkannte Nachweise
|
|
|
|
(1) Als anerkannt gelten Nachweise, die
|
|
1.nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und
|
|
2.in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
|
|
a)von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
|
|
b)von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
|
|
c)von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
|
|
|
|
(2) Die §§ 20 und 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
|