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# § 3 Sonstige Begriffsbestimmungen
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Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
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1.Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung;
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2.Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unter Aussetzung der Biersteuer anzuwenden ist;
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3.steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Bier erfasst, das
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a)sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:
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aa)in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,
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bb)in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
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cc)in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
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dd)in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
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ee)in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
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b)nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;
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4.Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
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5.andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
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6.Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
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7.Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
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8.Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
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9.Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
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10.unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
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11.Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;
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12.Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;
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13.Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
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14.Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.
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