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# § 11
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(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
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1.Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
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2.Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
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3.Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
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4.Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
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Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
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(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf
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1.Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und
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2.Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
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(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
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