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# § 1 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung sind
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1.bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:
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a)Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen,
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b)andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenen
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aa)Aufwandmenge oder
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bb)Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist;
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2.blühende Pflanzen:Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln.
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