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# § 7 Säumniszuschläge
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(1) Für Forderungen und Vorschusszahlungen, die ein Mitgliedsunternehmen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf hundert Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
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(2) Bei einem rückständigen Betrag von weniger als 200 Euro ist ein Säumniszuschlag nicht zu erheben.
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(3) Ein Säumniszuschlag auf eine Forderung wird nicht erhoben, wenn ein Mitgliedsunternehmen glaubhaft macht, dass es unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
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