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# § 47 Sicherstellung
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Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
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1.um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
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2.um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
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3.wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
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a)sich zu töten oder zu verletzen,
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b)Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
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c)fremde Sachen zu beschädigen oder
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d)sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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