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# § 61 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Grenzschutzdienstpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
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1.bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt (§ 51),
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2.sich nicht auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit untersuchen läßt (§ 53 Abs. 2 Satz 2) oder
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3.eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt (§ 51).
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt.
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