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lawgit/laws_md/bgb/§982.md

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# § 982 Ausführungsvorschriften
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt beiReichsbehörden undReichsanstalten nach den von demBundesrat,in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde desBundesstaatserlassenen Vorschriften.