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# § 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
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(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
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(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
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