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# § 67 Änderung des Vorstands
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(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
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(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
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