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# § 59 Anmeldung zur Eintragung
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(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
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(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
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(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
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