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# § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
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(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
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(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
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