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# § 376 Rücknahmerecht
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(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
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(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
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1.wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
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2.wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
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3.wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.
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