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# § 239 Bürge
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(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
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(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
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