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# § 2342 Anfechtungsklage
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(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
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(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.
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