6 lines
295 B
Markdown
6 lines
295 B
Markdown
# § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
|
|
|
|
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
|
|
|
|
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
|