6 lines
271 B
Markdown
6 lines
271 B
Markdown
# § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
|
|
|
|
(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
|
|
|
|
(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
|