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# § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
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(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
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(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
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(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
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(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
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