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# § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
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(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
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(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
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(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
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