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# § 1417 Sondergut
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(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
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(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
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(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
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