4 lines
256 B
Markdown
4 lines
256 B
Markdown
# § 136 Behördliches Veräußerungsverbot
|
|
|
|
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
|