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# § 1355 Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
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(1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn
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1.die Form der sorbischen Tradition entspricht und der Ehegatte dem sorbischen Volk angehört,
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2.die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Ehegatten entspricht oder
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3.die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.
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(2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
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(3) Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.
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