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# § 2 Mautschuldner
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(1) Mautschuldner ist die Person,
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1.die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,
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2.die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,
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3.die Führer des Motorfahrzeugs ist,
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4.auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder
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5.der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.
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Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
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(2) Mautgläubiger ist der Bund.
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