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# § 27 Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
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(1) Die zentrale Verbindungsstelle teilt der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit:
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1.die nach § 20 Absatz 2 von den Ländern übermittelte Marktüberwachungsstrategie und
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2.die Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeiten.
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Hierfür greift sie auf das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem zurück. Die Länder teilen der zentralen Verbindungsstelle die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Informationen mit.
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(2) Die zentrale Verbindungsstelle stellt der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie zur Verfügung.
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(3) Die zentrale Verbindungsstelle nimmt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesministerien die Aufgaben nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, f, g und m der Verordnung (EU) 2019/1020 im Hinblick auf die Marktüberwachung von Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte nach der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr.
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