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# § 7 Satzung
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Das Direktorium erlässt mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Satzung für das Bundesinstitut; § 6 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
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1.die Rechte und Pflichten der Organe des Bundesinstitutes,
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2.die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäftigte des Bundesinstitutes,
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3.den Aufbau des Bundesinstitutes,
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4.die Haushaltsführung und Rechnungslegung.
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