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# § 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen
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(1) Das Bundesamt macht die folgenden technischen Anforderungen an die ihm zur Bearbeitung übersandten Dokumente auf seiner Internetseitewww.bundesjustizamt.debekannt:
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1.die zulässigen Dateiformate und Versionen;
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2.die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML zu nutzen sind;
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3.die Einzelheiten zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen an oder in elektronischen Dokumenten.
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(2) Das Bundesamt macht auf seiner Internetseite ferner die technischen Anforderungen an die Übermittlungswege bekannt.
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(3) Die Gültigkeit der technischen Anforderungen kann zeitlich befristet werden.
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