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lawgit/laws_md/bf_v/§17.md

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# § 17 Antragstellung
(1) Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr Berufsförderungsdienst nach den Umständen des Einzelfalls.