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# § 11 Verwendung auf anderen Dienstposten
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Der Präsident oder die von ihm bestimmten Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn
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1.dienstliche Gründe beim Bundeseisenbahnvermögen oder
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2.dienstliche oder betriebliche Gründe bei einer Gesellschaft, der der Beamte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen ist,
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es erfordern. Dienstliche Gründe im Sinne der Nummern 1 und 2 sind solche, die sich aus Änderungen der Organisation des Bundeseisenbahnvermögens oder der Gesellschaft ergeben.
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