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# § 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
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Den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
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1.gegenüber Beamtinnen und Beamten:
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a)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
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b)die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und
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c)die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
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2.die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
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