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# § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
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1.Ablauf der Amtszeit,
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2.Niederlegung des Betriebsratsamtes,
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3.Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
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4.Verlust der Wählbarkeit,
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5.Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
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6.gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
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