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# § 17 Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
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Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
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1.Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
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2.§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
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3.In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
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4.§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.
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