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# § 3 Nationale Reserve und Härtefälle
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(1) Zur Bildung der nationalen Reserve sind
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1.die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze) und
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2.jeweils der Betrag, um den sich die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
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a)für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (erster Erhöhungsbetrag),
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b)für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zweiter Erhöhungsbetrag),
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c)für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (dritter Erhöhungsbetrag),
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d)für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vierter Erhöhungsbetrag) und
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e)für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag)
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erhöht,
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jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.
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(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Absatz 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve.
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(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können.
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