Files
lawgit/laws_md/betravstatv_3/§2.md

12 lines
1.0 KiB
Markdown

# § 2 Erhebungseinheiten
(1) Die Erhebung im Jahr 1990 erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 60.000 Unternehmen mit drei oder mehr tätigen Personen in den Wirtschaftsbereichen:
1.Produzierendes Gewerbe
2.Handel
3.Verkehr und Nachrichtenübermittlung
4.Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe
5.Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
Ausgenommen sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sonstige öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie Unternehmen, deren Arbeitnehmer von einem der in § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) genannten Versorgungssysteme des öffentlichen Dienstes erfaßt werden.
(2) In die Erhebung im Jahr 1991 werden höchstens 25.000 repräsentativ ausgewählte Unternehmen aus der Erhebung nach Absatz 1 mit einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung einbezogen.