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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
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2.Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,
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3.Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,
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4.Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,
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5.Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren,
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6.Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren,
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7.Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren,
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8.Gestalten und Behandeln von Oberflächen,
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9.Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren sowie
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10.Herstellen von Spannbetonfertigteilen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz,
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5.Umgehen mit Gefahrstoffen,
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6.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
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7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
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8.Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie
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9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung.
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