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# § 17 Prüfungsbereich Betonfertigteile
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(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Betonfertigteile zu zeichnen,
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2.Treppenkonstruktionen zu entwerfen,
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3.die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,
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4.Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu erkennen,
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5.Betonfertigteile auszubessern und
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6.Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertigteilen und Betonwaren zu erläutern.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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